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Pensionssplitting

Liebe Leserinnen und Leser!

 

Was versteht man unter Pensionssplitting?

 

Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren. Dabei werden im Pensionskonto eingetragene Teilgutschriften übertragen. Der erwerbstätige Elternteil kann Teile seiner Kontogutschrift an den Erziehenden übertragen. Jener Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, erhält dafür eine Gutschrift im Pensionskonto. Damit soll der durch die Kindererziehung entstehende finanzielle Verlust zumindest teilweise reduziert werden.

 

 

Was kann übertragen werden?

 

Es können Teilgutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Wenn mehrere Kinder geboren wurden, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich. Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB für Arbeitslosengeld, Krankengeld), können nicht übertragen werden.

 

 

Wieviel kann übertragen werden?

 

Eltern können für jedes Jahr die Höhe der Übertragung selbst bestimmen. Der Wert kann als Betrag oder als Prozentsatz festgelegt werden. In jedem Kalenderjahr können aber höchstens 50 % der Teilgutschrift aus Erwerbstätigkeit übertragen werden. Die Übertragung auf den erziehenden Elternteil ist jedoch nur bis zur Jahreshöchstbeitragsgrundlage möglich.

 

Was ist zu tun, um eine Gutschrift zu übertragen?

 

Ein formloser Antrag ist schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes einzubringen. Liegen die Geburten der beiden letzten gemeinsamen Kinder nicht mehr als 10 Jahre auseinander, erstreckt sich die Antragsfrist für alle davor geborenen gemeinsamen Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des zuletzt geborenen gemeinsamen Kindes. Als gemeinsame Kinder gelten die leiblichen Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder.
Es ist eine Vereinbarung über die Übertragung abzuschliessen.

 

Was muss noch beachtet werden?

 

Eine Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile eine Pension aus eigener Versicherung bezieht. Die Übertragung wird mit Bescheid durchgeführt. Da die Vereinbarung unwiderruflich ist, kann die Übertragung nicht mehr geändert oder aufgehoben werden. Der Elternteil, der die Teilgutschrift erhält, bekommt eine höhere Pension. Bei jenem Elternteil, der Werte seiner Teilgutschrift überträgt, vermindert sich die Pension.

 

 

Artikel aus der Presse, 07.03.2019

 

 

Es war wohl eher kein Zufall, dass die gute Nachricht kurz vor dem Frauentag verkündet wurde. Das Pensionssplitting werde deutlich beliebter, ließ die Pensionsversicherungsanstalt wissen. 412 Anträge zählte man 2018.

 

 

Das ist insofern eine gute Nachricht, als das Instrument die finanziellen Pensionsnachteile des Elternteils – meist ist es eben die Frau – abmildern soll, der sich vorrangig der Kindererziehung widmet. Der erwerbstätige Elternteil kann nämlich freiwillig seinen Pensionsanspruch „splitten“ und dem überwiegend erziehenden bis zu 50 Prozent abtreten. Die Übertragung ist für die ersten sieben Jahre nach der Geburt möglich.

 

 

Allerdings wird von dieser Option nur schüchtern Gebrauch gemacht. Von 2010 bis 2017 gab es gerade einmal 954 Fälle (wobei eine Neos-Anfrage aufzeigte, dass es in 38 Prozent der Fälle die Frau war, die einen Anteil der Pension abgab). Angesichts von 954 Fällen in zehn Jahren sind 412 Anträge in nur einem Jahr also beachtlich. Wobei sich der Eindruck relativiert, wenn man es mit der Anzahl der Geburten pro Jahr vergleicht: 87.000.

 

Das ist auch der Grund, warum die Debatte über ein automatisches Pensionssplitting nicht abreißt. Statt sich aktiv für ein Splitting zu entscheiden (Opt-in), müsste man sich aktiv dagegen entscheiden (Opt-out). Anders als bisher würde die Automatik dann aber auch eine Aufteilung der angerechneten Kindererziehungszeiten inkludieren. Befürworten würden eine solche Umstellung die Neos, aber auch Ingrid Korosec, Vorsitzende des österreichischen Seniorenbundes. „Jeder weiß, dass Opt-in-Varianten wenig bringen, weil die Menschen bei der Standardeinstellung bleiben“, sagt Korosec. Eine Erkenntnis, die vermutlich das jüngst am Institut für Höhere Studien gegründete Kompetenzzentrum für Verhaltensökonomie bestätigen würde, das die Regierung beraten soll.

 

Tatsächlich will sich Korosecs Parteikollegin Frauenministerin Juliane Bogner-Strauß (ÖVP) – die dem Vernehmen nach nicht immer ein Fan der Automatik war – für ein verpflichtendes Modell starkmachen. Ob die Absichtserklärung der Ministerin Korosecs Optimismus („Ich denke, man könnte die Automatik in dieser Regierungsperiode durchbringen“) rechtfertigt, bleibt aber dahingestellt. Denn es ist seltsam unklar, in welcher Rolle Bogner-Strauß eigentlich als Vorkämpferin für eine Automatik auftritt. Gegenüber der „Presse“ stellte ihr Sprecher nämlich klar, dass sie diese Forderung nur als Chefin der ÖVP-Frauen erhebe. Nicht aber als Ministerin.

 

„Derzeit nicht vorgesehen“

 

Allerdings bestätigte Bogner-Strauß am Donnerstag wiederum, dass es bereits Gespräche mit dem Sozialministerium zu dem Thema gebe. Auf Nachfrage antwortete man dort jedoch knapp: „Ein automatisches Pensionssplitting ist derzeit nicht vorgesehen.“ Im Regierungsprogramm sei lediglich eine Informationskampagne vereinbart, die bereits durchgeführt werde. Der Pensionsversicherungsanstalt zufolge erklärt das auch teilweise den Anstieg der Anträge im Vorjahr. Ein anderer Grund dafür sei, so vermutet man ebendort, dass der Antrag für das Pensionssplitting inzwischen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes gestellt werden kann statt nur bis zum siebenten. Für Korosec ist das immer noch zu knapp. „Im Alter von 40 oder 45 Jahren denkt keiner an die Pension.“ Sie ist für eine weitere Ausdehnung der Frist.

 

 

Überdies könnte sie sich ein Pensionssplitting prinzipiell auch in einem anderen Bereich vorstellen: in der Pflege. Analog zur Elternschaft könnte die Möglichkeit geschaffen werden, dass der erwerbstätige Partner dem vorrangig pflegenden einen Teil seiner Pensionsansprüche abtritt. Allerdings, schränkt Korosec ein, sei ein Splitting hier in der Praxis nicht immer anwendbar: „Oft sind jene, die Angehörige pflegen, ja selbst schon in Pension.“

 

Soviel dazu!

Viel Freude wünsche ich euch!

 

Eure,

Rosa Blume

 

P.: Hier noch ein wichtiger Link zum "Pensionssplitting".

https://www.pensionsversicherung.at