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Familienbeihilfe 8 - Mehrkindzuschlag

 

 

Liebe Leserinnen und Leser!

 

In unserer heutigen Folge geht es um den Mehrkindzuschlag bei der Familienbeihilfe.

 

 

 

Was ist der Mehrkindzuschlag?

 

 

 

Zur besonderen Förderung von Mehrkindfamilien, wird ein Mehrkindzuschlag für Familien mit drei oder mehr Kindern gewährt.

 

 

 

Der Mehrkindzuschlag in der Höhe von 20 Euro monatlich steht für jedes ständig im Bundesgebiet (oder im EU-Raum) lebende dritte und weitere Kind, für das Familiebnbeihilfe bezogen wird, zu, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt.

 

 

 

Basis für diese Anspruchsvoraussetzungen sind die (Familien)Verhältnisse des Kalenderjahres, das unmittelbar vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird (Basisjahr; siehe dazu das Rechenbeispiel weiter unten).

 

 

 

Die jährliche Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf, beträgt 55.000€. Wird also der Mehrkindzuschlag für das Jahr 2015 beantragt, sind die Familien- und Einkommensverhältnisse des Jahres 2014 heranzuziehen, und das Familieneinkommen des Jahres 2014 darf den Betrag von 55.000 € nicht überschreiten.

 

Die Berechnung des für die Gewährung des Mehrkindzuschlages zulässigen Familieneinkommens erfolgt analog der Ermittlung des für die Gewährung der Familienbeihilfe zulässigen Einkommens eines Kindes.

 

Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass ein Elternteil die Familienbeihilfe für alle Kinder bezieht. Allerdings müssen beide Elternteile dieser Regelung zustimmen.

 

 

 

Sonderregelung:

 

Der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag kann durch eine Zusammenrechnung der im gemeinsamen Haushalt befindlichen Kinder – auch wenn für sie teils vom Vater, teils von der Mutter die Familienbeihilfe bezogen wird – erreicht werden.

 

 

 

Fallbeispiel

 

 

 

Antragstellung des Mehrkindschuschlages für das Jahr 2018.

 

 

 

Daten aus dem Basisjahr 2017

 

 

 

Vier Kinder, für die der Vater durchgehend die Familienbeihilfe bezieht, ab April 2017 Zugang von Zwillingen; für diese bezieht die Mutter die Familienbeihilfe. Das Familieneinkommen (= Einkommen eines Elternteiles und des im gemeinsamen Haushalt lebenden anderen Elternteiles) des Jahres 2017 übersteigt nicht die zulässige Höhe (= 55.000€).

 

 

 

Lösung

 

1.       Über entsprechende Einigung der Eltern können alle sechs Kinder der Mutter oder dem Vater zugerechnet werden. Der Mehrkindzuschlag wird sodann wie folgt gewährt:

 

 

 

Für viel Kinder wurde im Jahr 2017 zwölf Monate die Familienbeihilfe gewährt. An Mehrkindzuschlag kommt daher folgender Betrag zur Auszahlung:

 

-          Für das dritte Kind 20€ mal zwölf Monate,

 

-          Für das vierte Kind 20€ mal zwölf Monate.

 

 

 

Für zwei Kinder wurde die Familienbeihilfe im Jahr 2017 für 9 Monate, da sie erst im April geboren wurden, und daher die ersten drei Monate des Jahres 2017 noch nicht auf der Welt waren. gewährt; es kommt folgender Betrag zur Auszahlung:

 

-          Für das fünfte Kind 20€ mal neune Monate und

 

-          Für das sechste Kind 20€ mal 9 Monate.

 

 

 

Das macht insgesamt einen Betrag von 840€.

 

 

 

2.       Können die Eltern zu keiner Einigung finden, kann der Vater – im Hinblick auf den Bezug der Familienbeihilfe für vier Kinder – für das dritte und vierte Kind je 20 € mal zwölf Monate gewährt bekommen.

 

Die Mutter hätte allerdings keinerlei Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag, da ihr im Jahr 2017 nur für zwei Kinder die Familienbeihilfe gewährt wurde, der Mehrkindzuschlag aber erst ab dem dritten Kind zusteht.

 

 

 

Wie erhalte ich den Mehrkindzuschlag?

 

 

 

Der Mehrkindzuschlag muss beantrag werden.

 

 

 

Er ist für jedes Kalenderjahr gesondert im Wege der (Arbeiternehmer-)Veranlagung beim Finanzamt oder direkt geltend zu machen. Folgende Vordrucke stehen unter www.bmf.gv.at/formulare zur Verfügung:

 

 

 

-          L1 (Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung)

 

-          E1 (Einkommenssteuererklärung) und

 

-          E4 (Antrag auf den Mehrkindzuschlag) zur direkten Beantragung.

 

 

 

Ihr findet den Link wieder in den Shownotes!

 

 

 

Hinweis:

 

Beachten Sie bitte auch hier Ihre Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Bekanntgabe Ihrer Lebensumstände.

 

 

 

Der Mehrkindzuschlag wird im Zuge der (Arbeitnehmer-)Veranlagung ausgezahlt. Auch bei dieser Leistung ist eine Zuerkennung der höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung möglich.

 

 

 

Soweit nun zur Familienbeihilfe! Nächste Woche werden wir mit einer neuen Serie starten. Dabei werden wir die Familiensteuer etwas unter die Lupe nehmen!

 

 

 

Für heute bleibt mir nur noch euch einen wunderschönen Abend, eine gute Nacht oder einen wundervollen Morgen zu wünschen.

 

Eure Rosa Blume

 

 P.S: Hier die Links zu den anderen Teilen der Familienbeihilfe.

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teil 4

Teil 5

Teil 6

Teil 7

Wochengeld

Kinderbetreuungsgeld

 

 

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