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Elternkalender 2

 

Liebe Leserinnen und Leser!

 

In dieser Folge wollen wir euch einen Überblick über die wichtigsten Ansprüche und Leistungen nach der Geburt geben. Gleich am Anfang steht die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag. Für diese Leistungen müssen Sie weder einen Antrag stellen noch das Finanzamt aufsuchen, sondern Sie bekommen automatisch ein Informationsschreiben zugeschickt. Die Zahlung erhalten Sie, sobald Sie die Geburt des Kindes beim Standesamt gemeldet haben und der Finanzverwaltung von der Sie das Schreiben bekommen haben Ihre Bankverbindung mitteilen. Jeder Steuerpflichtige hat außerdem Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40€, der automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

 

 

Frühestens am Tag der Geburt können Sie dann den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen. Zuständig dafür ist der Krankenversicherungsträger von dem Sie auch das Wochengeld bezogen haben. Das Kinderbetreuungsgeld kann bis zu sechs Monate rückwirkend beantragt werden.

 

Dann gibt es noch den Familienzeitbonus. Es handelt sich um eine Geldleistung für den Vater beziehungsweise den zweiten Elternteil, wenn er sich zeitnah nach der Geburt eine Auszeit für die Familie nehmen möchte. Dieser muss innerhalb von 91 Tagen, also ca. drei Monate, beim Krankenversicherungsträger beantragt werden und auch in diesem Zeitraum in Anspruch genommen werden. Der sogenannte Papa-Monat bedarf auch einer Freistellung vom Job. Dazu gibt es Voraussetzungen, über die sie sich vorher informieren sollten, aber Achtung: Beantragen Sie den Familienzeitbonus frühestens für den Zeitraum nach Ende des Krankenhausaufhaltes von Mutter und Kind.

 

 

Kommen wir noch einmal zum Wochengeld zurück. Wochengeld ist wie gesagt eine Leistung der Krankenkasse. Es gilt als voller Ersatz für das entfallende Einkommen während des gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzes, also während des Beschäftigungsverbotes. Sonderzahlungen werden darin mit einem Zuschlag berücksichtigt.

 

 

Die Voraussetzungen, um Kinderbetreuungsgeld zu beziehen sind, dass sie die Familienbeihilfe für das Kind beziehen, dass Sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und am gemeinsamen Wohnsitz beider hauptgemeldet sind, dass Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich liegt – hier gilt: Wenn Sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben, dann brauchen Sie einen sogenannten rechtmäßigen Aufenthalt. EU-Bürger brauchen eine Anmeldebescheinigung, Drittstaatsangehörige einen Daueraufenthaltstitel oder einen asylrechtlichen Bescheid. Weitere Voraussetzungen sind, dass Sie die erforderlichen Mutter-Kind-Pass- Untersuchungen vollständig und rechtzeitig durchführen lassen, damit Sie Anspruch auf die volle Höhe des Geldes haben. Ebenfalls wichtig ist, dass die Zuverdienstgrenze pro Jahr eingehalten wird. Die Monate der Bezugsdauer können beim Kinderbetreuungsgeldkonto flexibel gewählt werden und zwar ab der Geburt und dann bis zu einem Zeitraum zwischen dem 12. und dem 28. Lebensmonat des Kindes. Sollten beide Elternteile sich mit dem Bezug abwechseln, dann kann die Bezugsdauer bis zu einem Zeitraum zwischen dem 15. und dem 35.  Lebensmonat gewählt werden. Die gewählte Höhe bestimmt auch die Höhe des Tagesbetrages. Dieser liegt dann ungefähr zwischen 14 und 34€ pro Tag. Das sogenannte Grundmodell bezeichnet die kürzeste Bezugsvariante mit dem höchsten Betrag, sprich 365 Tage mit 1016€ monatlich. Grundsätzlich gilt: Je länger die Anspruchsdauer, desto geringer der Tagesbetrag. Die Gesamtsumme bleibt aber immer gleich. Nehmen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, erhöht sich die Gesamtsumme von 12 366€ auf 15 449€ und man darf bis zu 16 200€ pro Kalenderjahr dazuverdienen. Das einkommens- abhängige Modell wurde für Eltern geschaffen, die über ein hohes Einkommen verfügen und die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen. Hier gibt es neben den genannten allgemeinen Voraussetzungen noch zwei zusätzliche. Sie müssen als Mutter 182 Tage vor dem Mutterschutz beziehungsweise als Vater 182 Tage vor der Geburt des Kindes einer durchgehenden  sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss das Arbeitsverhältnis aufrecht sein. Bezahlter Urlaub, bezahlter Krankenstand und bezahlter Zeitausgleich stellen in dem Fall keine Unterbrechung dieser 182 Tage dar. Auch bei diesem Modell dürfen Sie etwas dazuverdienen und zwar pro Bezugsmonat etwa in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, 14 Mal pro Jahr.

 

 

In weiterer Folge kommen wir dann zu der Frage was Ihre Rechte sind. Als schwangere Angestellte haben Sie einen sogenannten Kündigungs- und Entlassungsschutz und zwar sobald Sie Ihre Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin gemeldet haben. Ab dann sind zum Beispiel Dinge wie Überstunden oder schweres Heben und Tragen verboten. Nach Ablauf der zwanzigsten Schwangerschaftswoche ist auch Akkordarbeit oder das Arbeiten im Stehen verboten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden müssen. Zwei Monate vor der Geburt beginnt dann ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit erhalten Sie dann auch das Wochengeld. In bestimmten Fällen, bei Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind kann auch eine vorzeitige Dienstfreistellung mit ärztlicher Bescheinigung erfolgen. Die Krankenkasse bezahlt dann ein vorgezogenes Wochengeld.

 

 

Nach der Geburt sieht es so aus: Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt gemeldet werden und auch der Wohnsitz des Kindes. Das absolute Beschäftigungsverbot endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Bis spätestens zum Ende der Schutzfrist sollte dem Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin schriftlich mitgeteilt werden, für welche Karenzzeit Sie sich entschieden haben. Auch für den Anspruch der Karenzzeit des Vaters gelten bestimmte Fristen. Sollte die Karenz nicht fristgerecht gemeldet werden, haben Sie keinen Anspruch mehr darauf. Die Karenz ist maximal bis zum Ende des zweiten Lebensjahres Ihres Kindes möglich. Der Kündigungsschutz hält immer bis vier Wochen nach dem Ende der Karenzdauer, also nach Wiederaufnahme der Arbeit und nicht vergessen: Vorher rechtzeitig und sobald wie möglich für einen Kindergartenplatz anmelden.

 

 

Bei Mehrlingsgeburten oder bei Frühgeburten, sowie nach einem Kaiserschnitt endet das absolute Beschäftigungsverbot in der Regel zwölf Wochen nach der Geburt. Wenn Sie nach der Geburt nicht in Karenz gegangen sind, endet der Kündigungsschutz vier Monate nach der Geburt. Zu beachten ist auch: Wenn die Eltern einen gleichzeitigen Karenzmonat haben, dann endet die Karenzzeit mit der Vollendung des 23. Lebensmonats, anstatt nach dem 24. Auf der Seite www.arbeiterkammer.at finden Sie zahlreiche Mustervorlagen für die jeweiligen Meldungen rund um Mutterschutz und Karenz.

 

Und zu guter Letzt gebe ich gerne noch ein paar Informationen zur Elternteilzeit. Diese ermöglicht es weniger Stunden zu arbeiten oder die Arbeitszeiten zu ändern, um mehr Zeit für die Familie zu haben. Die Voraussetzungen dafür sind, dass Sie in einem Betrieb mit mehr als zwanzig Beschäftigten arbeiten, dass Sie seit mindestens drei Jahren durchgehend bei demselben Arbeitgeber arbeiten, dass Sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben oder die Obsorge haben und der zweite Elternteil darf für dasselbe Kind nicht gleichzeitig in Karenz sein, aber beide Eltern können gleichzeitig für dasselbe Kind in Elternteilzeit sein. Zum Beispiel: Bei einer vierzig-Stunden-Woche kann die Teilzeit zwischen zwölf und zweiunddreißig Stunden pro Woche liegen, also eine Reduzierung um mindestens zwanzig Prozent der regulären Arbeitszeit. Auch hier gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, der vier Wochen nach Ende der Elternteilzeit endet. Achtung: Sollte der Arbeitgeber allerdings triftige Gründe für eine frühzeitige Entlassung haben, könnte er dies mit Hilfe des Arbeits- und Sozialgerichtes rechtswirksam durchsetzen.


Wann und wie lange können Sie in Elternteilzeit gehen? Die Elternteilzeit kann direkt im Anschluss an das Beschäftigungsverbot angetreten werden oder im Anschluss an eine Karenz oder auch zu einem späteren Zeitpunkt, maximal jedoch bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Mindestdauer beträgt zwei Monate. Die Teilzeitbeschäftigung kann längstens bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres beziehungsweise bis zum Schuleintritt des Kindes dauern. Wollen Sie als Mutter direkt nach dem Beschäftigungsverbot in Elternteilzeit arbeiten, müssten Sie dies dem Arbeitgeber innerhalb der Zeit des Beschäftigungsverbotes mitteilen beziehungsweise der Vater binnen acht Wochen nach der Geburt. Wollen Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in Elternteilzeit gehen, müssen Sie das spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt schriftlich melden und gegebenenfalls vorher einfach mit dem Arbeitgeber sprechen.

 

Vielen Dank fürs Zuhören,

 

Eure Rosa Blume

 

 

P.S: Falls Sie selbst schwanger und in einer schwierigen Situation sind oder sollten Sie eine Abtreibung hinter sich haben, können Sie sich gerne auch direkt an uns wenden. Unsere E-Mail-Adresse ist: beratung@lebensbewegung.at.

Sie können sich auch telefonisch bei uns melden unter 0043 664 2000 466.

 

 

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