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Kinderbetreuungsgeld 4 - Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeldkonto

 

 

Liebe Leserinnen und Leser!

 

In der heutigen Folge möchte ich euch weiterhin über das Kinderbetreuungsgeld-Konto informieren. Dabei werde ich besonders die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld-Konto ins Auge fassen.

 

Wenn du ein geringes Einkommen hast und das Kinderbetreuungsgeld allein zu wenig für dich ist, kannst einen Antrag auf Eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld stellen. Die Beihilfe hätte eine Höhe von 6,06€ pro Tag, das sind ca. 180€ pro Monat. Sie wird maximal 365 Tage, also 12 Monate ab Antragsstellung parallel zum Kinderbetreuungsgeld gezahlt.

 

ACHTUNG

 

Die Beihilfe wird erst nach dem Wochengeldbezug bezahlt.

 

 

 

Wer hat Anspruch auf die Beihilfe?

 

 

 

Anspruch auf die Beihilfe haben nur Bezieherinnen und Bezieher des Kinderbetreuungsgeld-Kontos.

 

 

 

Alleinerziehende,

 

-          die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben

 

-          Und nicht mehr als 6.800€ - bezogen auf das Kalenderjahr – verdienen. Dies entspricht einem Verdienst in der Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von ca. 425,70€ (2017) während des Bezuges der Beihilfe.

 

Elternteile,

 

-          Die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, und bei denen

 

-          Der beziehende Elternteil nicht mehr als 6.800€ - bezogen auf das Kalenderjahr- verdient. Wie oben schon erwähnt entspricht dies einem Verdienst in der Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von ca. 425,70€ (2017) während des Bezuges der Beihilfe.

 

-          Der 2. Elternteil darf nicht mehr als 16.200€ - bezogen auf das Kalenderjahr – verdienen. Das entspricht einem monatlichen Entgelt von ca. 1.230€ brutto bei ausschließlich unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

 

 

 

ACHTUNG

 

Überscheitest du diese Einkommensgrenze um nicht mehr als 15%, musst du den zu viel verdienten Überstiegsbetrag zurückzahlen.

 

Übersteigt der Zuverdienst auch nur eines Elternteils diese 15%, musst du die gesamte Beihilfe zurückzahlen.

 

 

 

 

 

VERLÄNGERUNG DER BEZUGSDAUER

 

1)      Verlängerung in Härtefällen

 

Kann einer der beiden Elternteile aufgrund eines Härtefalls den Kinderbetreuungsgeld-Partneranteil nicht beziehen, verlängert sich die Bezugsdauer des betreuenden Elternteils um maximal 91 Tage.

 

 

 

Als Härtefälle gelten:

 

 

 

-          Tod

 

-          Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt

 

-          Verbüßung einer Freiheitsstrafe

 

-          Gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt

 

 

 

2)      Verlängerung für Alleinerziehende

 

 

 

Wenn du alleinerziehend bist, gelten für eine Bezugsverlängerung folgende Voraussetzungen:

 

 

 

-          Du hast den Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt, tatsächlich aber noch keinen Unterhalt bezogen oder: Ein vom Gericht vorläufig zugesprochenen Kindesunterhalt hat den Betrag von 100€ nicht überstiegen

 

-          Du hast das maximale Nettoeinkommen von 1.400€ in den letzten 121 Tagen (ca. 4 Monate) nicht überschritten. Im Verlängerungszeitraum erhöht sich diese Grenze um je 300€ für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird. Zum Einkommen zählen auch Leistungen aus der gesetzlichen oder freiwilligen Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kinderbereuungsgeld, Familienbeihilfe sowie landes- oder bundesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse

 

 

 

ACHTUNG

 

Diese Regelung gilt nur für das Kinderbetreuungsgeld-Konto.

 

 

 

Soweit nun heute über die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld-Konto.

Hier wieder ein paar Links:

www.gmfj.gv.at

finanzonline.bmf.gv.at/fon

 

 

In der nächsten Folge zum Kinderbetreuungsgeld wird es um die zweite Variante gehen, nämlich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.

 

Einen wunderschönen Abend

wünsche ich euch!

Eure Rosa Blume

 

 

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Vielen Dank!