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Familienhospizkarenz

 

 

Liebe Leserinnen und Leser!

 

Heute geht es um den Familienhospizkarenz-Zuschuss.

 

Was ist das überhaupt?

 

Wenn ein Angehöriger oder ein Kind schwerst erkrankt ist und im Sterben liegt, dann gibt es ergänzend zu Pflegekarenzgeld eine finanzielle Untersützung: den

 

Familienhospizkarenz-Zuschuss

 

Personen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, können ergänzend zum Pflegekarenzgeld eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn

 

zum Zwecke der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder eine vollständige Arbeitsfreistellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung (Familienhospizkarenz) in Anspruch genommen wird,

 

Höhe des Zuschusses

 

Das gewichtete Monatseinkommen des Haushaltes (ausgenommen Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Pflegegeld und Kinderbetreuungsgeld) darf unter Berücksichtigung des gewährten Pflegekarenzgeldes den Betrag von  850 Euro  nicht überschreiten .  Nähere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik Beispiele für Einkommensobergrenzen.

 

Die monatliche Zuwendung ist mit der Höhe des aufgrund der Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt.

 

Statistik

 

Im Jahr 2017 wurden aus diesem Titel 237 Zuwendungen von insgesamt  304 257 Euro  geleistet - 26  Prozent der eingelangten Anträge.  Die durchschnittliche monatliche Zuwendungshöhe betrug 368,84 Euro (in einer Bandbreite von16,93 Euro bis 1 026,40 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen), wobei in 54 Prozent der Fälle aufgrund des niedrigen Familieneinkommens unter Einbeziehung des Pflegekarenzgeldes der gesamte Einkommensausfall ersetzt werden konnte. 

 

In 75  Prozent der Ansuchen handelte es sich um die Pflege schwerst erkrankter Kinder, in 12 Prozent der Fälle wurden Eltern oder Großeltern aus dem Leben begleitet.

 

Antragstellung

 

Personen, die ab 1.1.2014 Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, haben grundsätzlich auch Anspruch auf Pflegekarenzgeld.   Ab diesem Zeitpunkt sind Unterstützungsansuchen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu richten.   Das dafür vorgesehene Antragsformular, mit dem sowohl das Pflegekarenzgeld als auch die Ergänzungsleistung aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich beantragt werden können, ist auf der nachfolgenden Seite zum Ausdrucken verfügbar.

 

Beispiele für Einkommensobergrenzen

 

Familienhospizkarenz-Zuschuss

 

Die Obergrenze für das verbliebene monatliche Haushalts-Nettoeinkommen bei Familienhospizkarenz beträgt ab 1.1.2014 in den nachfolgenden Beispielen für

 

Ehepaar od. Lebensgemeinschaft mit  zwei Kindern
(unter 15 Jahre)

2 550 €

Alleinerzieher/in mit einem Kind (unter 10 Jahre)

1 190 €

Zwei erwachsene Personen

1 530 €

Alleinstehende Person

   850 €

 

Zu beachten ist, dass Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld, Familienbeihilfe und Wohnbeihilfe bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind.   Einzubeziehen sind allerdings Alimentationszahlungen, Pensionsbezüge, Sozialhilfe und ähnliche Transferleistungen.

 

Die persönliche Einkommensobergrenze für Ihren Haushalt können Sie sich mit dem Familienhospiz-Rechner errechnen lassen.

 

Das durch die Familienhospizkarenz weggefallene Einkommen abzüglich des zustehenden Pflegkarenzgeldes bildet jedenfalls die Obergrenze für eine monatliche Zuschussleistung aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich.

 

 

 

Soweit heute zum Familienhospizkarenz-Zuschuss. Hier verlinke ich euch die Informationen zu den Ansprechpersonen und zum Antragsformular!

 

Ich wünsche euch einen wunderschönen Abend, eine gute Nacht, einen wunderschönen Tag!

Eure Rosa Blume

 

P.S:

 

Familienhärteausgleich