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Wochengeld für Arbeitslose

 

Liebe Leserinnen und Leser!

 

Heute geht es weiter mit unserer Serie zum Wochengeld. Diesmal nehmen wir die Arbeitslosen unter die Lupe.

Ihr könnt diesen Artikel auch wieder auf unserem Podcast hören!

 

 

Grundsätzlich ist zu sagen, dass jede Schwangere ein Recht auf Wochengeld hat, das das Wochengeld eine Leistung der Krankenkassa, also der Sozialversicherung ist. Das gilt auch für Arbeitslose. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man versichert ist und man mind. 6 Monate einbezahlt hat.

 

 

Für Arbeitslose gilt folgendes:

 

Das Wochengeld ist eine Einkommensersatzleistung aus der Krankenversicherung, die erwerbstätige Frauen während des Beschäftigungsverbotes 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt finanziell absichern soll. Auch arbeitslose schwangere Frauen bekommen unter bestimmten Voraussetzungen Wochengeld:

 

Wochengeld nach Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

 

·         Das Wochengeld ist grundsätzlich um 80% höher als das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe, wenn am Tag des Beginns der Schutzfrist (= in der Regel 8 Wochen vor der Geburt)  ein Leistungsbezug vorliegt. 

 

·         Durch eine Ausnahmebestimmung kann in bestimmten Fällen auch Anspruch auf Wochengeld bestehen, wenn bei Schwangerschaftsbeginn ein Bezug aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) vorliegt. #

 

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Verminderung der Notstandshilfe wegen Partnereinkommens

 

Anspruch auf Notstandshilfe besteht, wenn die maximale Dauer des Arbeitslosengeldes ausgeschöpft ist und die Notstandshilfe beim AMS beantragt wurde. Die Notstandshilfe kann allerdings bei verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Paaren wegen der Anrechnung des Partnereinkommens entweder vermindert sein oder zur Gänze wegfallen.

 

 

 

Sozialversichert auch ohne Anspruch auf Notstandshilfe?

 

Wenn die Notstandshilfe zur Gänze wegen der Einkommensanrechnung eingestellt wurde, kann ein Antrag auf Kranken- und Pensionsversicherung beim Arbeitsmarktservice gestellt werden.

 

TIPP

 

Sprechen Sie dies beim AMS an!

 

Anspruch nach Ende einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

 

Voraussetzung für den Anspruch auf Wochengeld ist, dass bei Schutzfristbeginn Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe auch tatsächlich bezogen wurde. Das Wochengeld beträgt in diesem Fall um 80 % mehr als die jeweilige Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung. War die Notstandshilfe bei Schutzfristbeginn durch das Partnereinkommen bereits herabgesetzt, wirkt sich dies auch mindernd auf die Höhe des Wochengeldes aus. Damit es nicht zu Härtefällen kommt, gibt es folgende Regelung:

 

Wochengeldhöhe bei verminderter Notstandshilfe

 

Wenn Sie bei Schutzfristbeginn (= in der Regel 8 Wochen vor der Geburt) nur einen Anspruch auf eine verminderte Notstandshilfe hatten und der Wechsel vom Arbeitslosengeld zur Notstandshilfe innerhalb der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist war, wird Ihr Wochengeld nach zwei verschiedenen Methoden ermittelt, wobei der für Sie günstigere Betrag Ihr Wochengeld ergibt.

 

·         Methode 1: Die Notstandshilfe, welche Sie zu Beginn der Schutzfrist (Wochengeld) bezogen haben, wird um 80 % erhöht.

 

·         Methode 2: War der Wechsel vom Arbeitslosengeld auf die verminderte Notstandshilfe innerhalb der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn der Schutzfrist, kommt das Wochengeld in der Höhe des Durchschnittes des in diesen 3 Kalendermonaten bezogenen einfachen Arbeitslosengeldes und der einfachen Notstandshilfe (= in diesem Fall nicht um 80% erhöht) zur Auszahlung, wenn sich ein höherer Betrag als die um 80 % erhöhte Notstandshilfe ergibt. 

 

 

 

ACHTUNG!

 

Wurde weder im Zeitpunkt des Eintrittes der Schwangerschaft noch zu Beginn der Schutzfrist (8 Wochen vor Geburt) Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen, besteht auch kein Anspruch auf Wochengeld.

 

 

 

Ich hoffe, ich konnte euch damit etwas helfen!

 

Einen wunderschönen Tag wünsche ich euch,

 

eure Rosa Blume

 

 

 weiterführende Links 

 

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/BeihilfenundFoerderung/Wochengeld_fuer_Arbeitslose.html

 

 Die anderen Artikel zum Wochengeld findet ihr 

hier (Wochengeld und Mutterschutz)

und hier (Wochengeld für Selbstständige).

Die Artikel zum Kinderbetreuungsgeld fangen hier an

und zur Familienbeihilfe hier

 

 

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