VereinsStatuten

des Vereins "Österreichische Lebensbewegung"

 

Das wir ein gemeinnütziger und nicht auf Gewinn orientierter Verein sind,geben wir Ihnen hiermit unsere Statuten bekannt.

Wir sind von Spenden abhängig.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Österreichische Lebensbewegung“.

 

2. Er hat seinen Sitz in Krems und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll, durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel, erreicht werden.

 

2. Als ideelle Mittel dienen: Beratung nach dem Familienberatungsförderungsgesetz, Beratung und Begleitung 
vor, während und nach der Schwangerschaft (z.B. anonyme und kostenlose psychotherapeutische Beratung in persönlichen und familiären Konfliktsituationen)
bei ungewollter oder belastender Schwangerschaft, unerfülltem Kinderwunsch, Verlust eines Babys und psychischen Problemen nach Schwangerschaftsabbruch, 
Gruppen und Einzeltherapie von durch Abtreibung betroffenen Frauen (PostAbortion-Syndrom)
Rechtliche und finanzielle Beratung
 
materielle und praktische Unterstützung von Personen, die durch eine Schwangerschaft in eine Notsituation geraten sind:
Praktische Hilfe (Babyausstattung, Wohnmöglichkeit,…) Begleitende Angebote und Informationsveranstaltungen (z.B. Schwangerenseminare)
Öffentlichkeitsarbeit
Aufklärung und soziale Unterstützung, Vorträge, Informationsveranstaltungen, Konzerte, Fortbildungstagungen, Verteilen von Flugblättern und sonstigen Informationsmaterial, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Führen einer Informationsbibliothek. (z.B. Workshops in Schulen, Zeitung "lebensbewegt", Erstellen und Verteilen von Informationsmaterial, Produktion von Kino- und Fernsehspots, Pressearbeit (kritische Beobachtung von familienpolitischen, biomedizinischen und – technologischen Entwicklungen und Reaktion auf diese durch Leserbriefe an das jeweilige Medium), Politikerkontakte, Infostände bei diversen Veranstaltungen, Informationsbibliothek, Videoverleih)
 
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Beitrittsgebühren bzw. Mitgliedsbeiträge, öffentliche und private Subventionen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen und Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

3. Fördernde Mitglieder haben keine wie auch immer gearteten Pflichten gegenüber dem Verein.
 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 & 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Generalsekretär (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechenabschlusses;

 

2. Beschlußfassung über den Voranschlag;

 

3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

 

4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

 

5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

 

6. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

 

7. Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines;

 

8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, seinem Stellvertreter, dem ersten Kassier, dem zweiten Kassier, dem Generalsekretär und dem Generalsekretärstellvertreter, sowie den Ortsgruppenreferenten. Sollten zur Erfüllung der aktuellen Aufgaben auch weniger Vorstandsmitglieder ausreichen, so muß die Generalversammlung nicht alle Funktionen besetzen. Es müssen jedoch zumindest ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt werden.

 

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Ortsgruppenreferenten können auch vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit kooptiert werden.

 

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

 

4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

 

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von den Vorstandsmitgliedern, ausgenommen die Ortsgruppenreferenten, anwesend ist.

 

6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

 

8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). Auf diese Weise freigewordene Funktionen im Vorstand können bis zur nächsten Generalversammlung durch Kooptierung durch den verbliebenen Vorstand besetzt werden.

 

9. Die Generalversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes oder den gesamten Vorstand mit Zweidrittelmehrheit entheben. 

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses gemäß § 21 VerG 2002. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
 

§ 15 Der Generalseketär

Der Generalsekretär des Vereins gehört dem Vorstand an und leitet das Büro des Vereins. Der Generalsekretär führt die Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstandes. Er ist für Geschäfte bis zu einer Höhe von € 2.000,-- allein zeichnungsberechtigt. Bei anderen Geschäften ist er in Verbindung mit dem Vorsitzenden oder dem Kassier zeichnungsberechtigt.

 

§ 16 Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die durch die Statuten bereits anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.

 

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von fünf Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit wird der Streitfall der Generalversammlung zur Klärung zugewiesen.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2. Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 EStG 1988 zu verwenden. Der letzte Vereinsvorstand hat der Behörde die Vereinsauflösung anzuzeigen und das Vermögen statutengemäß zu verwerten.

 

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Interessen der ungeborenen Kinder in Österreich zu wahren und allen Personen, die durch Abtreibung gefährdet sind, zu helfen. Besonderer Schutz sowie persönliche und materielle Hilfestellung soll ungeborenen Kindern und deren Müttern zu Teil werden, die durch Konfliktsituationen und Abtreibung bedroht sind.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Fördernde Mitglieder sind Personen, die zumindest einmal in ideeller oder materieller Weise die Vereinsziele gefördert haben. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

 

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

4. Als fördernde Mitglieder werden ohne weiteren Beschluß darüber alle jene aufgenommen, die die Vereinsarbeit zumindest einmalig in ideeller oder materieller Weise unterstützt haben.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

 

2. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist erfolgen. Er ist schriftlich dem Vorstand anzuzeigen.

 

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dies trifft natürlich nicht für Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer zu, solange sie in ihrer Funktion sind. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte, mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Generalversammlung, ruhen.

 

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 9 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

 

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der ordentlichen Vereinsmitglieder, einem Drittel des Vorstandes oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden. 

 

3. Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so kann die Einberufung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, die Rechnungsprüfer oder das Drittel der Mitglieder selbst erfolgen.

 

4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder mündlich vor Zeugen einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt in der Regel durch den Vorsitzenden.

 

5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

 

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist. 

 

8. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit, Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder bedarf der Zweidrittelmehrheit. 9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

 

2. Vorbereitung der Generalversammlung; 

 

3. Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

4. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;

 

5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

 

6. Mindestens einmal jährlich Information der Vereinsmitglieder über Aktivitäten des Vereines und Finanzgebarung Dies erfolgt in der Regel in der Generalversammlung. Darüber hinaus muß der Vorstand bei begründetem schriftlichen Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder binnen 4 Wochen seiner Informationspflicht nachkommen. 
 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Dem Vorsitzenden obliegt auch die Einberufung der Generalversammlung. In finanziellen Angelegenheiten bis zu einem Betrag von € 2.000,-- sind der Vorsitzende, die Kassiere und der Generalsekretär jeweils einzeln zeichnungsberechtigt. Über einen Betrag von € 2.000,-- sind der Vorsitzende in Verbindung mit einem der beiden Kassiere, der Vorsitzende mit dem Geschäftsführer oder einer der beiden Kassiere mit dem Generalsekretär zeichnungsberechtigt.

 

2. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

 

3. Die Kassiere sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Sie sollen sich nach Möglichkeit ihre Aufgaben in Zuständigkeitsbereiche teilen. Im Falle der Verhinderung vertreten sie sich gegenseitig.

 

4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter gemeinsam mit dem Schriftführer bzw. seinem Stellvertreter zu unterfertigen. In finanziellen Angelegenheiten bis zu einem Betrag von € 2.000,-- sind der Vorsitzende, der Kassier und der  Generalsekretär jeweils einzeln zeichnungsberechtigt. Über einen Betrag von € 2.000,-- sind der Vorsitzende in Verbindung mit einem der beiden Kassiere, der Vorsitzende mit dem Geschäftsführung oder einer der beiden Kassiere mit dem Generalsekretär zeichnungsberechtigt. 
 
5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

6. Die Ortsgruppenreferenten, die von der Generalversammlung gewählt oder vom Vorstand kooptiert werden, haben die Aufgabe der Kommunikation und Koordination der einzelnen Ortsgruppen.

 

§ 18. Geschäftsordnung

1. Ergänzend zu den Vereinsstatuten kann die Durchführung derselben durch eine Geschäftsordnung genauer geregelt werden. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung werden durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und dürfen nicht den Vereinsstatuten widersprechen.