
Liebe Leserinnen und Leser!
Heute geht es weiter mit dem Thema Familienhärteausgleich und heute will ich euch
speziell etwas über die
gesetzlichen Grundlagen erzählen.
Gesetzliche Grundlagen für den Familienhärteausgleich
Gesetzliche Grundlage
Abschnitt IIa des FLAG 1967:
FAMILIENHÄRTEAUSGLEICH
§ 38a
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, die voraussichtlich im Bundesgebiet bleiben werden, sein.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 38b
An Zuwendungen können gewährt werden :
a) zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; hierbei soll die Laufzeit zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten. Die Höhe der Zinsen soll höchstens 4 vH
betragen, die Zinsenberechnung hat kontokorrentmäßig zu erfolgen;
b) Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; hierbei soll der Zinsen und Annuitätenzuschuß 50 vH des Bruttozinssatzes bzw. der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche Begrenzung der
Gewährung der Zuschüsse ist zulässig;
c) sonstige Geldzuwendungen. § 38c Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
§ 38c
Der Bundeskanzler *) hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Soviel zum Familienhärteausgleich!
Ich wünsche euch einen wunderschönen Morgen, eine gute Nacht, einen wunderschönen Tag!
Eure Rosa Blume
P.S:
Familienhärteausgleich 1
Familienhärteausgleich 2