
Liebe Leserinnen und Leser!
Heute geht es weiter mit dem Thema Familienbesteuerung und ich will euch speziell etwas über den Unterhaltsabsetzbetrag, Zuschüsse des Arbeitgebers und der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten erzählen.
Unterhaltsabsetzbetrag
Wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet und keine Familienbeihilfe bezieht, hat zur steuerlichen Entlastung Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich:
29,20 Euro für das 1. Kind (25,50 Euro bis 31.12.2008)
43,80 Euro für das 2. Kind (38,20 Euro bis 31.12.2008)
58,40 Euro für jedes weitere Kind (50,90 Euro bis 31.12.2008)
Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Zuschüsse des Arbeitsgebers zur Kinderbetreuung (NEU ab 1.1.2009)
Seit dem Jahr 2009 gilt erstmals auch, dass Arbeitgeber für die Betreuung von Kindern unter 10 Jahren ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss von bis zu 1 000 Euro pro Jahr und Kind steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren können. Dafür ist Voraussetzung, dass die Kinderbetreuung entweder in einer öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung, einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht, oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person erfolgt. Der Zuschuss wird dabei entweder direkt an die Betreuungsperson bzw. an die Kinderbetreuungseinrichtung geleistet oder in Form von Gutscheinen, die nur bei Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass die Voraussetzungen für einen solchen Zuschuss vorliegen und ob und in welcher Höhe für das Kind von einem anderen Arbeitgeber ein solcher Zuschuss geleistet wird. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer des Kindes anzugeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses zur Kinderbetreuung ist, dass der Arbeitnehmer für das betroffene Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag bezieht.
Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung können Arbeitnehmer bekommen, die vom Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2008 Lohnfortzahlungen erhalten.
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Seit 2009 können Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt für Kosten für Kinderkrippen, Kindergärten, Tagesmütter, Kindermädchen sowie auch für einen Schülerhort oder ein Internat bis zu einem Betrag von 2 300 Euro pro Jahr und Kind. Das betreute Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anspruch auf diesen Freibetrag haben Eltern, die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer zahlen. Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung in einer institutionellen Einrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften für Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person (die zum Beispiel eine entsprechende Ausbildung absolviert hat). Die Kinderbetreuungskosten können wahlweise von einem Elternteil oder aufgeteilt auf beide Elternteile, entsprechend der tatsächlichen Kostentragung, in Anspruch genommen werden. Werden Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers gedeckt (siehe unten), so sind nur die vom Steuerpflichtigen getragenen Kosten bis zum og. Ausmaß absetzbar, die nicht durch den Zuschuss gedeckt sind.
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr besteht. Berücksichtigt werden die Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuererklärung, dabei ist die Versicherungsnummer des Kindes/der Kinder anzugeben.
Ihre Steuererklärung können Sie online über die Website des Finanzministeriums erledigen: Finanzonline.at.
Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen erteilen auch die Finanzämter.
Wie immer könnt ihr euch auch an uns wenden und wir helfen euch dann dabei oder leiten euch weiter.
Für heute noch einen wunderschönen Abend, eine gute Nacht oder einen wundervollen Morgen!
Eure Rosa Blume!
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Die Spende ist steuerlich absetzbar!
Vielen Dank!