
Liebe Leserinnen und Leser!
Heute geht es weiter mit dem Thema Familienbesteuerung und heute will ich euch speziell etwas über den Kinderfreibetrag und auch den Familienbonus Plus und den Kinderabsetzbetrag erzählen.
Kinderfreibetrag
Zur steuerlichen Entlastung der Unterhaltskosten ist neben dem Kinderabsetzbetrag auch ein Kinderfreibetrag vorgesehen, der seit 1. Jänner 2016 440 Euro jährlich pro Kind ausmacht.
Anspruch haben Eltern, die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer zahlen; der Kinderfreibetrag verringert dabei die steuerliche Bemessungsgrundlage. Der Kinderfreibetrag kann von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen geltend gemacht werden. Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, stehen jedem Elternteil 300 Euro zu. Wird von einem Elternteil für ein nicht dem selben Haushalt zugehöriges Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht, kann von jedem der beiden Eltern der Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro in Anspruch genommen werden. Für Alleinerziehende steht der Kinderfreibetrag von 440 Euro dann zu, wenn vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen für das Kind erfolgen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages ist, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht. Geltend zu machen ist der Kinderfreibetrag über die Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuererklärung, dabei ist die Versicherungsnummer des Kindes/der Kinder anzugeben.
Familienbonus Plus
Ab 2019 wird die Steuerlast durch den Familienbonus um bis zu 1 500 Euro pro Kind und Jahr reduziert.
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 1 500 Euro pro Kind und Jahr. Den Familienbonus Plus erhalten Sie, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen.
Geringverdienende Alleinerziehende beziehungsweise Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von maximal 250 Euro pro Kind und Jahr.
Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den derzeitigen Kinderfreibetrag. Sie benötigen dann grundsätzlich keine Kostennachweise mehr, außerdem kann der Familienbonus Plus unter den Eltern aufgeteilt und damit optimal ausgenützt werden. Da er unmittelbar die Steuer und nicht nur die Steuerbemessungsgrundlage vermindert, hat er eine vielfach höhere Entlastungswirkung als die bisherigen Maßnahmen.
Sie können den Familienbonus Plus entweder über die Lohnverrechnung durch Ihren Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder in Ihrer Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Im ersten Fall spüren Sie ab dem Jahr 2019 eine monatliche Entlastung. Im zweiten Fall erhalten Sie den Gesamtbetrag einmalig im Zuge der Veranlagung, erstmals im Jahr 2020 für das Jahr 2019.Zwischen (Ehe)Partnern kann der Familienbonus Plus aufgeteilt werden. Zwei Möglichkeiten stehen zur Verfügung: Als Elternteil können Sie entweder den vollen Familienbonus Plus in Höhe von 1 500 Euro für Ihr Kind beziehen oder der Betrag wird zwischen Ihnen und Ihrem (Ehe)Partner zu gleichen Teilen vergeben, also jeweils 750 Euro. Bei getrennt lebenden Partnern kann eine Aufteilung 1 500 Euro/0 Euro oder 750 Euro/750 Euro berücksichtigt werden. Einigen sich die Eltern nicht auf eine Aufteilung, so erhalten beide die Hälfte, daher 750 Euro. Nur wenn einer der beiden getrennt lebenden Elternteile für den Großteil der Kinderbetreuungskosten aufkommt (mindestens aber 1 000 Euro), gilt folgende Regelung: Der Elternteil, der überwiegend die Kinderbetreuungskosten getragen hat, erhält einen Familienbonus Plus in Höhe von 1 350 Euro; der andere getrennt lebende Partner erhält in diesem Fall nur 150 Euro. Diese Regelung ist bis 2021 befristet. Zahlt der getrennt lebende unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Unterhalt, steht diesem auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil erhält in diesem Fall den vollen Bonus in der Höhe von 1 500 Euro.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen oder bei Ihrem Finanzamt.
Kinderabsetzbetrag
Jedem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der
gemeinsamen Auszahlung mit dieser ein Kinderabsetzbetrag zu, der die Unterhaltsbelastung abgelten soll. Rückwirkend per 1. Jänner 2009 beträgt der Kinderabsetzbetrag einheitlich für jedes Kind
58,40 € monatlich (bis 31.12.2008: 50,90€ monatlich).
Der Kinderabsetzbetrag wird in jedem Fall, auch im Fall keiner oder nur geringer Steuerleistung, ausbezahlt. Empfänger des Kinderabsetzbetrages ist jener Elternteil, der auch die Familienbeihilfe
bezieht, das ist in der Regel die Mutter. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht nötig. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Soweit heute zur Familienbesteuerung.
Ich wünsche euch einen wunderschönen Morgen, einen wunderschönen Abend oder eine gute Nacht!
Eure Rosa Blume
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