
Liebe Leserinnen und Leser!
Heute geht es um das Thema Familienbesteuerung und heute will ich euch speziell etwas über außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Alleinverdienerabsatzbetrag erzählen:
Die innerhalb der Familie gegenüber Kindern und dem nicht erwerbstätigen Ehepartner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen werden steuerlich berücksichtigt.
Seit 2009 sind erstmals auch die Kosten der außerfamiliären Kinderbetreuung steuerlich absetzbar.
Außergewöhnliche Belastungen:
Das Einkommensteuergesetz zählt auch bestimmte Ausgaben auf, die dann steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (das heißt wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird). Als außergewöhnliche Belastungen können - als Freibetrag - bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden:
Krankheitskosten (auch für die unterhaltsberechtigten Angehörigen): zum Beispiel Arzthonorare, Kosten für Medikamente, Krankenhauskosten, Zahnbehandlung, Zahnregulierung, Brillen, Kontaktlinsen, Entbindungskosten.
Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Pauschalbetrag von 110 Euro pro Monat, auch während Schul- und Studienferien),
Kosten für die Kinderbetreuung oder eine Haushaltshilfe aufgrund von Berufstätigkeit von Alleinerziehenden, jeweils unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts.
Ohne Selbstbehalt sind Behinderungen von Erwachsenen und Kindern mittels Pauschalbeträgen steuerlich zu berücksichtigen (nicht bei Bezug von Pflegegeld bei Erwachsenen), außerdem können Behandlungskosten steuerlich geltend gemacht werden; Alleinverdiener können auch die Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung des (Ehe-)Partners geltend machen. Für erheblich behinderte Kinder gebührt neben der erhöhten Familienbeihilfe ein mtl. Pauschalbetrag, der um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen ist; außerdem sind Behandlungskosten und Schulgeld zu berücksichtigen. Auskünfte zur Arbeitnehmerveranlagung erteilt das zuständige Finanzamt. Ausführlichere Informationen sind über das Bundesministerium für Finanzen in Erfahrung zu bringen.
Sonderausgaben
Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte private Ausgaben auf, die steuerlich begünstigt werden.
Diese sind zum Beispiel freiwillige Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten (Schulzeiten), Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen, Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, Kirchenbeiträge und Ähnliches.
Sonderausgaben werden bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht und vermindern das steuerpflichtige Einkommen.
Der Höchstbetrag beträgt jährlich allgemein 2 920 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um
- 2 920 Euro wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
- 1 460 Euro bei mindestens 3 Kindern.
Ab dem Veranlagungsjahr 1996 können 25 Prozent der tatsächlichen Sonderausgaben (maximal 25 Prozent des Sonderausgabenhöchstbetrages) als Freibetrag ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36 400 Euro einschleifend abgesetzt werden, sodass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Pro Person sind also höchstens 730 Euro jährlich absetzbar, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, 1 460 Euro.
Auskünfte zur Arbeitnehmerveranlagung erteilt das zuständige Finanzamt.
Ausführlichere Informationen zum Steuerrecht sind über das Bundesministerium für Finanzen in Erfahrung zu bringen.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Dieser Absetzbetrag in Höhe von 364 Euro jährlich steht jedem Alleinverdiener zu.
Als Alleinverdiener gilt ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit einem (Ehe-)Partner zusammenlebt und mindestens ein Kind, für das mehr als 6 Monate im Jahr Familienbeihilfe gewährt wird, hat. Die Einkünfte des (Ehe-)Partners können bis zu 6 000 Euro jährlich betragen, wobei das Wochengeld eingerechnet wird. Der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag ist nach der Kinderanzahl gestaffelt:
Für das 1. Kind : 130 Euro
Für das 2. Kind : 175 Euro
Für das 3. und jedes weitere Kind : 220 Euro
Ist die errechnete Einkommensteuer aber so niedrig, dass sich der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht auswirkt, kommt es zur Gutschrift des Absetzbetrages inklusive Kinderzuschlag.
Anträge sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen, dieses erteilt auch weitere Auskünfte.
Ausführlichere Informationen zum Steuerrecht sind über das Bundesministerium für Finanzen in Erfahrung zu bringen.
Ihr könnt natürlich bei Fragen auch bei uns anrufen, oder uns schreiben und wir machen das dann gemeinsam.
Für heute bleibt mir nur noch einen wunderschönen Abend, eine gute Nacht oder einen wundervollen Morgen zu wünschen!
Eure Rosa Blume
Da wir auf Spenden angewiesen sind, würden wir uns sehr freuen, wenn ihr uns mit einer kleinen Spende unterstützen würdet. So helft ihr uns auch die Qualität des Blogs und des Podcasts aufrecht zu erhalten.
Wir haben uns auch etwas für unsere monatlichen Unterstützer des Blogs und Podcasts überlegt:
5€ - eine eigens entworfene und handsignierte Postkarte 1x/Jahr und unser dankbares Herz.
10€ - eine persönliche Botschaft von uns Mitarbeitern im Audioformat 2x/Jahr
25€ - eine persönliche Botschaft von uns Mitarbeitern im Videoformat 2x/Jahr
50€ - persönlicher Kaffeeplausch 1x/Jahr bzw. Einladung zu einer Veranstaltung.
Die Spende ist steuerlich absetzbar!
Vielen Dank!