
Heute geht es weiter mit den zusätzlichen Leistungen bei einem erheblich behinderten Kind aus unserer Serie zur Familienbeihilfe.
Gibt es zusätzliche Leistungen, wenn ein Kind erheblich behindert ist?
Ist ein Kind erheblich behindert, wird ein Erhöhungszuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.
Eine erhebliche Behinderung des Kindes im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt vor,
- Wenn das Kind an einer nicht nur vorübergehenden (=voraussichtlich mehr als drei Jahre dauernden) gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der Behinderung mindestens 50 vH. Beträgt,
- Das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, seicht selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Erwerbsunfähigkeit muss vor Vollendung des 21./25. Lebensjahres eingetreten sein; (siehe auch unsere Folge zu den Voraussetzungen der Familienbeihilfe bei volljährigen Erwachsenen) die Familienbeihilfe kann in diesem Fall ohne zeitliche Begrenzung gewährt werden.
Besteht eine 50%ige Behinderung, wird die erhöhte Familienbeihilfe – wenn sich am Ausmaß der Behinderung nichts ändert- so lange gewährt, als die allgemeine Familienbeihilfe zusteht.
Ist das Kind also bereits volljährig, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder (also z.B: Notwendigkeit einer Berufsausbildung, siehe diesbezüglich Ausführungen oben) erfüllt sein; die Gewährung der Familienbeihilfe ist in diesem Fall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
Wer beurteilt den Grad der Behinderung?
Der Grad der Behinderung bzw. die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (=Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Hinweis:
Wenn Sie begründet vermuten, dass Ihr Kind erheblich behindert ist, stellen Sie einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Sie erhalten dann automatisch eine Einladung zur Untersuchung beim Sozialministeriumservice.
Soweit heute zu unserer Serie zur Familienbeihilfe!
Nächste Woche erzähle ich euch, was ihr tun müsst, um die Familienbeihilfe zu erhalten.
Vielen Dank!
Für heute aber einen wunderschönen Morgen, einen wunderschönen Abend oder eine gute Nacht!
Eure Rosa Blume
P.S: Hier noch die Links zu den anderen Teilen der Serie zur Familienbeihilfe
Da wir auf Spenden angewiesen sind, würden wir uns sehr freuen, wenn ihr uns mit einer kleinen Spende unterstützen würdet. So helft ihr uns auch die Qualität des Blogs und des Podcasts aufrecht zu erhalten.
Wir haben uns auch etwas für unsere monatlichen Unterstützer des Blogs und Podcasts überlegt:
5€ - eine eigens entworfene und handsignierte Postkarte 1x/Jahr und unser dankbares Herz.
10€ - eine persönliche Botschaft von uns Mitarbeitern im Audioformat 2x/Jahr
25€ - eine persönliche Botschaft von uns Mitarbeitern im Videoformat 2x/Jahr
50€ - persönlicher Kaffeeplausch 1x/Jahr bzw. eine Einladung zu einer Veranstaltung von uns.
Die Spende ist steuerlich absetzbar!
Vielen Dank!