
Liebe Leserinnen und Leser!
Heute gehen wir in unserer Serie zur Familienbeihilfe näher auf den Auslandbezug ein.
Gewährung der Familienbeihilfe in Fällen mit Auslandbezug
Eingangs muss darauf hingewiesen werden, dass auf Grund der Komplexität der Materie und der Vielschichtigkeit der Problematik lediglich eine Darstellung der Grundstrukturen möglich ist.
1. Wie bereits oben ausgeführt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich für Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.
Verbringt ein Kind Zeit unter Umständen im Ausland, die darauf schließen lassen, dass dies lediglich zu Berufsausbildungszwecken erfolgt, ist davon auszugehen, dass der Auslandsaufenthalt ein vorübergehender ist. Es steht daher in diesen Fällen die Familienbeihilfe zu.
2. Zur Koordinierung der zahlreichen Sachverhalte mit Auslandsbezug wurden zahlreiche bilaterale/multilaterale Vereinbarungen getroffen.
Die bedeutendsten stellen in diesem Zusammenhang die EU-Verordnungen Nr. 883/2003 und 987/2009 dar. Diesen Regelungswerken zufolge ist im Hinblick auf EU/EWR-Bürger – unter Anwendung des Beschäftigungslandprinzips – derjenige Staat zur Zahlung der Familienleistungen verpflichtet, in dem ein Elternteil (selbständig oder nicht selbständig) erwerbstätig ist, und zwar auch dann, wenn die Familie ständig in einem anderen Vertragsstaat lebt.
Arbeiten beide Elternteile in verschiedenen Staaten, ist zur Leistung der Staat vorrangig verpflichtet, in dem sich der Familienwohnsitz befindet.
Sin die Leistungen des Staates, der sowohl Beschäftigungsland als auch Wohnland ist, geringer als die Leistungen des Staates, der nur Beschäftigungsland ist, erfolgt ein Ausgleich der Differenz über entsprechenden Antrag durch eine Ausgleichszahlung.
3. Der österreichische Gesetzgeber legt darüber hinaus im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe an ausländische Staatsangehörige fest, dass diese bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (insbes. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und ständiger Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet) gewährt wird, wenn
- Der Antragsteller und das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt nach §8 oder §9 des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes (=NAG) haben (der rechtmäßige Aufenthalt ist mittels NAG-Karte nachzuweisen) oder
- Dem anspruchsberechtigten Elternteil und dem Kind Asyl zuerkannt wurde oder
- Dem anspruchsberechtigten Elternteil und dem Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Aufenthaltsberechtigungskarte), der Antragsteller einer selbständigen oder nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und keine Leistung aus der Grundversorgung bezieht.
4. Für Kinder, die in einem Drittstaat leben (also außerhalb der EU/des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz), besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Soweit heute zur Familienbeihilfe bei Auslandsbezug. Nächste Woche geht es weiter mit der Familienbeihilfe bei Behinderung eines Kindes.
Für heute aber einen wunderschönen Morgen, einen wunderschönen Abend oder eine gute Nacht!
Eure Rosa Blume
P.S: Hier findet ihr zu den anderen Teilen über die Familienbeihilfe:
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