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Familienbeihilfe 4 - Studenten

Photo by Christian Dubovan on Unsplash
Photo by Christian Dubovan on Unsplash

 

 

Liebe Leserinnen und Leser!

 

Heute geht es weiter mit unserer Serie zur Familienbeihilfe.

 

 

Welche besonderen Voraussetzungen müssen Studenten erfüllen?

 

 

Zeitliche Beschränkung des Bezuges

Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. für die gesetzliche Mindeststudiendauer plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung gewährt.

 

 

 

Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer absolviert, kann das nicht konsumierte bzw. die nicht konsumierten Toleranzsemester in einem weiteren Studienabschnitt des selben Studiums verbraucht werden.

 

 

 

Ausnahmen

 

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist eine Verlängerung der zulässigen Studiendauer möglich, dies u. a. dann, wenn

 

 

 

-          Eine vollständige Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbaraes Ereignis (z.B: Krankheit) bewirkt oder

 

-          Nachweisbar ein Auslandsstudium betrieben wird.

 

 

 

In beiden Fällen bewirkt eine Zeitdauer von mindestens drei Monaten eine Verlängerung um ein Semester.

 

 

 

-          Mutterschutz und Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit,

 

-          Zeiten als Studentenvertreter/in bis zum Höchstausmaß von vier Semestern sind nicht in die vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.

 

 

 

Der Bezug der Familienbeihilfe ist bei einem erheblich behinderten Kind, für das die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, den Einschränkungen betreffend Studiendauer nicht unterworfen.

 

 

 

Leistungsnachweis

 

 

 

Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über acht Wochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS – Punkten aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis).

 

 

 

Diesem Nachweis ist gleichwertig, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002 im Ausmaß von mindestens 14 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert wurden.

 

 

 

In den nachfolgenden Studienjahren wird das Finanzamt je nach Bedarf stichprobenartig prüfen, ob das Studium ernsthaft betrieben wird.

 

 

 

Für ein erheblich behindertes Kind gelten die Bestimmungen über den „8-Wochenstunden-Nachweis“ nicht.

 

 

 

Folgen bei Nichtentsprechung

 

 

 

Wird der vorgegebenen Zeitrahmen überschritten oder der „8-Wochenstunden-Nachweis“ nach dem ersten Studienjahr nicht erbracht, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg.

 

 

 

Die Familienbeihilfe kann erst ab Beginn des Monats weiter gewährt werden,

 

 

 

-          In dem der „alte“ Studienabschnitt erfolgreich beendet und der nächste begonnen wird oder

 

-          In dem der Studierende aus dem laufenden Studienjahr Prüfungen im erforderlichen Ausmaß erfolgreich abgelegt hat (Teilerfolge aus verschiedenen Studienjahren können nicht zusammengezählt werden, der Teilerfolg des Vorjahres verfällt).

 

 

 

Ein Studienwechsel ist nur eingeschränkt möglich!

 

 

 

1.       Es sind maximal zwei Studienwechsel möglich. Wird öfters gewechselt, erlischt der Anspruch auf die Familienbeihilfe.

 

2.       Ein Studienwechsel darf spätestens nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester vorgenommen werden.

 

 

 

Bei einem späteren Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe jedoch nicht endgültig, sondern nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer, soweit hierfür durchgehen die Familienbeihilfe bezogen wurde (Ausnahme: Studienzeiten, in denen wegen fehlendem Leistungsnachweis im ersten Studienjahr der Anspruch auf die Familienbeihilfe erloschen ist, werden gerechnet).

 

 

 

Diese Wartezeit wird im Falle einer teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester verkürzt.

 

 

 

Um die Anzahl dieser Semester verkürzt sich dann natürlich auch die zulässige Studiendauer im neuen Studium.

 

 

 

Hinweis:

 

Nicht als Studienwechsel gilt ein Studienwechsel, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums angerechnet werden (aber Achtung: Verkürzung der zulässigen Studiendauer im neuen Studium), oder ein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde.

 

 

 

Achtung:

 

 

 

1.       Wären Einkünfte grundsätzlich auch zu versteuern, bleiben sie auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des Familienlastenausgleichsgesetzgebers bei der Ermittlung des maßgeblichen, zu versteuernden Einkommens des Kindes jedoch außer Betracht, so nämlich:

 

-          Das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht,

 

-          Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

 

-          Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

 

 

 

2.       Naturgemäß sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens eines Kindes auch ausdrücklich als einkommensteuerfrei erklärte Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen.

 

In diesem Zusammenhang sind insbesonders folgende Leistungen zu erwähnen:

 

-          Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit (Pflegegeld),

 

-          Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983,

 

-          Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe sowie an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,

 

-          Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld sowie

 

-          Die Familienbeihilfe.

 

 

 

Soweit heute zur Familienbeihilfe für Studenten!

 

Nächste Woche widmen uns der Familienbeihilfe in Fällen mit Auslandsbezug!

 

 

Für heute aber wünsche ich euch einen wunderschönen Morgen, einen guten Abend oder eine gute Nacht!

 

Eure Rosa Blume

P.S: Hier noch die Links zu den anderen Folgen der Serie:

Teil1

Teil2

Teil3

Teil5

Teil6

Teil7

Teil8

Und hier geht es zum 

Wochengeld

Kinderbetreuungsgeld

Familienbesteuerung

 

 

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