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Familienbeihilfe 3 - wer bekommt die FB?

Photo by Jonathan Brinkhorst on Unsplash
Photo by Jonathan Brinkhorst on Unsplash

 

Liebe Leserinnen und Leser!

Heute geht es weiter mit unserer Serie zur Familienbeihilfe.

 

Welcher Elternteil hat vorrangig Anspruch auf die Familienbeihilfe?

 

Leben die Eltern im gemeinsamen Haushalt, steht der Anspruch auf die Familienbeihilfe dem haushaltsführenden Elternteil zu; das ist nach der widerlegbaren gesetzlichen Vermutung die Mutter.

 

Es besteht aber die Möglichkeit des Verzichts durch den vorrangig anspruchsberechtigten zugunsten des anderen Elternteiles. Haben sich die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt, bzw. bei Fehlen eines gemeinsamen Haushalts dem, der überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt.

 

Volljährige Kinder, für die Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, können beim Finanzamt beantragen, dass die Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Konto überwiesen wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der anspruchsberechtigte Elternteil zustimmt, da dieser nach wie vor Anspruchsberechtigter bleibt.

 

 Anspruch auf die Familienbeihilfe für das Kind selbst

 

 In Ausnahmefällen kann – bei Vorliegen aller allgemeinen Voraussetzungen – das Kind selbst die Familienbeihilfe für sich beanspruchen.

 

Dies ist der Fall, wenn es Vollwaise ist oder aber die Eltern – obwohl eine Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber besteht, weil es noch nicht (zur Gänze) für sich sorgen kann, - keine entsprechende Leistung erbringen. Das Kind darf aber nicht ausschließlich auf Kosten der öffentlichen Hand untergebracht sein.

 

 Unter welchen Voraussetzungen kann nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Familienbeihilfe gewährt werden?

 

 Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht generell für minderjähre Kinder.

 

 Für volljährige Kinder (zumeist tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein) hat der Gesetzgeber Einschränkungen festgelegt. In diesen Fällen ist die Zuerkennung der Familienbeihilfe nur unter im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen möglich. Die wichtigsten sind in weiterer Folge kurz angeführt:

 

 Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht demnach:

 

 

 

-          Für ein Kind, wenn sich dieses in Berufsausbildung befindet (in diesem Zusammenhang wird insbesonders auf die Ausführungen zur „Studentenregelung“ verwiesen),

 

-          Für kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd ausßerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

 

-          Für Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung (z.B. für die Zeit zwischen Matura und nachfolgendem Studium),

 

-          Für ein Kind für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird,

 

-          Für eine Kind, das am Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, am Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, am Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes oder am Europäischen Freiwilligendienst teilnimmt. Die Träger, die Freiwilligentätigkeiten anbieten, müssen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anerkannt worden sein.

 

 Soweit heute zur Familienbeihilfe! In der nächsten Folge widmen wir uns den Voraussetzungen für Studenten. 

 

Für heute aber einen wunderschönen Morgen, einen wunderschönen Abend oder eine gute Nacht!

 

Eure Rosa Blume

 

P.S: Hier die Links zu den anderen Teilen zur Familienbeihilfe:

 

Teil 1

Teil 2

Teil 4

Teil 5

Teil 6

Teil 7

Teil 8

Wochengeld

Kinderbetreuungsgeld

Familienbesteuerung

 

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