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Das Wichtigste auf einen Blick EINREICHUNG bei der Gebietskrankenkasse des jeweiligen Bundeslandes ab Beginn der Schutzfrist (8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) benötigt wird: WIEVIEL: Das Wochengeld ist so hoch wie der Durchschnittsnettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate. Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AMS) erhalten ein Wochengeld in der Höhe des um 80 % erhöhten letzten Bezuges. Geringfügig Beschäftigte: EUR 7,30 tgl. Die neuen Varianten beim Kinderbetreuungsgeld: Ab 2008 können Eltern zwischen drei Möglichkeiten wählen, wie lange sie das Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten. Der Erstantrag ist bindend, der Wechsel zu einer anderen Variante ist nicht möglich! Die Zuverdienstgrenze wird für alle drei Modelle ab 2008 auf ein Einkommen von Eur 16.200,- pro Kalenderjahr (d.i. durchschnittlich EUR 1.265,- btto. mtl.) angehoben. Variante 30 + 6 Bezugshöhe 14,53 Eur täglich. 436,- Eur monatlich, 30 Monate (+ 6 weitere bei Teilung mit Partner) Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes kann zwischen den Elternteilen bis zum vollendeten 30. Lebensmonat bzw. dem vollendeten 36. Lebensmonat aufgeteilt werden. ArbeitnehmerInnen, die einen arbeitsrechtlichen Karenzanspruch bis zum vollendeten 24. Lebensmonat haben, können damit das Kinderbetreuungsgeld nicht im vollen Ausmaß beanspruchen. Variante 20 + 4 Bezugshöhe 20,80 Eur täglich. 624,- Eur monatlich, 20 Monate (+ 4 weitere Monate bei Teilung mit dem Partner). Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zum vollendeten 20. Lebensmonat des Kindes beziehen. Der zweite Elternteil kann weitere vier Monate bis zum vollendeten 24. Lebensmonat in Anspruch nehmen. Variante 15 + 3 Bezugshöhe 26,60 Eur täglich. 798,- Eur monatlich, 15 Monate (+ 3 weitere Monate bei Teilung mit dem Partner) Ein Elternteil kann das Kinderbetreuuungsgeld höchstens bis zum vollendeten 15. Lebensmonat des Kindes beziehen. Der zweite Elternteil kann weitere drei Monate bis zum vollendeten 18. Monat in Anspruch nehmen. Für Geburten vor 2008 besteht die Möglichkeit, auf die neuen Varianten zu wechseln, der Umstieg ist befristet und einmalig bis 30.6.2008 möglich. Für die bereits im Jahr 2007 verbrauchten Monate mit Kinderbetreuungsgeld gibt es allerdings keine rückwirkende Aufzahlung mehr. Der Umstieg auf die Kurzleistung muss bei der zuständigen Gebietskrankenkasse beantragt werden. Wer einmal umgestiegen ist, für den ist diese gewählte Regelung bindend, und sie kann nicht mehr nachträglich geändert werden. Eltern müssen beim Umstieg auf eine kürzere Bezugsdauer beachten, dass mit dem Arbeitgeber eine kürzere Karenzdauer schriftlich vereinbart werden muss. Achtung: Wenn der Arbeitgeber einer früheren Rückkehr in den Beruf nicht zustimmt, endet die Kurzleistung des Kinderbetreuungsgeldes und damit auch die eigenständige Krankenversicherung vor dem Ende der Karenz. Um trotzdem versichert zu sein, kann zum Beispiel eine Mitversicherung beim Partner abgeschlossen werden.
EINREICHUNG: bei der zuständigen Außenstelle der Gebietskrankenkasse, erforderliche Unterlagen: Geburtsurkunde des Kindes Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld: WER: Alleinstehende Elternteile bzw. Familien ohne bzw. mit geringem Einkommen; Die Zuverdienstgrenze für Bezieher und Bezieherinnen des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld beträgt pro Jahr EUR 5.200,-- . EINREICHUNG: beim Wohnsitzfinanzamt, erforderliche Dokumente: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel der Eltern plus Kinderabsetzbetrag EUR 50,90 pro Kind und Monat. Dieser Betrag ist nicht gesondert zu beantragen und wird mit der Kinderbeihilfe gemeinsam ausbezahlt. |
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